Satzung
Satzung der St. Sebastianus Schützenbruderschaft v
Stand 20.01.2007
in der Fassung des 6. Nachtrages
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz der Bruderschaft
§ 2 Wesen und Zweck
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Pflicht der Mitglieder
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
§ 8 Organe der Bruderschaft
§ 9 Rechte und Pflichten der Organe
§ 10 Auflösung der Bruderschaft
§ 11 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz der Bruderschaft
1.1
Die Bruderschaft führt den Namen "St. Sebastianus -Schützenbruderschaft von 1475 Lank - Latum e.V.“
1.2
Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Meerbusch – Lank - Latum und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter Nr.15 VR 590 eingetragen.
§ 2 Wesen und Zweck
2.1
Die Bruderschaft ist eine Vereinigung von Bürgern, die das Ideal der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften vertritt und ist Mitglied des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V.
2.2
Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.3
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in ersten Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.5
Der Leitsatz der Bruderschaft lautet: für Glaube, Sitte und Heimat.
2.6
Zur Verwirklichung dieses Leitsatzes stellt sich die Schützenbruderschaft folgende Aufgaben:
2.6.1
Bekenntnis im Sinne dieser Ideale:
1. entsprechende Lebensführung
2. Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit
3. Werke der Nächstenliebe
2.6.2
Schutz der Sitte durch:
1. Eintreten für Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben
2. Pflege und Förderung des Schießsportes
2.6.3
Liebe zur Heimat durch:
1. Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
2. tätige Nachbarschaftshilfe,
3. Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, insbesondere durch die Erhaltung des Schützen- und Heimatfestes.
§ 3 Mitgliedschaft und Aufnahme
3.1
Aktives Mitglied kann jeder werden, der sich auf die Satzung der Bruderschaft verpflichtet und das 16.Lebensjahr vollendet hat.
3.2.
Aktive Mitgliedschaft
3.2.1
Jedes aktive Mitglied muss sich einer Bruderschaftskompanie anschließen. Als Bruderschaftskompanien gelten die vom Vorstand genehmigten Schützenkompanien.
3.2.2
Die Aufnahme erfolgt durch die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rahmen einer Zugangsmeldung über die Kompanien. Sie gilt, wenn der Vorstand nicht widerspricht. Im Falle des Widerspruchs durch den Vorstand entscheidet die nächste Jahreshauptversammlung. Jungschützen sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 18 Lebensjahr vollenden, von der Beitragszahlung befreit. Sie haben kein Stimmrecht, werden jedoch in allen Angelegenheiten wie ordentliche Mitglieder behandelt.
3.3
Passive Mitgliedschaft
3.3.1
Passive Mitglieder müssen keiner Bruderschaftskompanie angehören. Sie können sich jedoch zu passiven vom Vorstand genehmigten Gruppen / Kompanien zusammenschließen. Eine Mitgliedschaft ist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres möglich
3.3.2
Die Aufnahme erfolgt durch die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages und ist schriftlich zu stellen. Sie gilt, wenn der Vorstand nicht widerspricht.
3.4.
Über die Mitglieder der Bruderschaft ist ein Mitgliederverzeichnis zu führen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
4.1.
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
4.1.1
Die Kompanien (aktive und passive Gruppen/Kompanien) zahlen die Mitgliedsbeiträge ihrer Mitglieder in einer Summe bis zum 31.Mai des laufenden Jahres.
4.1.2
Die passiven Einzel - Mitglieder zahlen ihren Mitgliedsbeitrag im Rahmen des Lastschrift-Einzugsverfahrens bis zum 31.Mai des laufenden Jahres.
4.2
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Jahreshauptversammlung festgesetzt.
4.3
Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden gezahlte Beiträge nicht zurückgezahlt.
§ 5 Pflicht der Mitglieder
5.1.
Die aktiven Mitglieder sollen grundsätzlich an den Festen und Veranstaltungen der Bruderschaft teilnehmen.
5.2
Den passiven Mitgliedern ist die Teilnahme an den Veranstaltungen der Bruderschaft freigestellt.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
6.1
Personen, die sich um die Bruderschaft im besonderen verdient gemacht haben, können durch die Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern der Bruderschaft ernannt werden. Sie genießen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder. Von der Zahlung der Beiträge sind sie jedoch befreit.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
7.1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
7.2
Ausschlussgründe sind:
7.2.1 grobe Verletzung der Satzung
7.2.2 Zuwiderhandlung gegen Bruderschaftsinteressen
7.2.3 Beitragsweigerung
7.3
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach vorheriger Anhörung der Beteiligten.
7.4
Gegen den Vorstandsbeschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats Einspruch einlegen, über den die nächste Jahreshauptversammlung entscheidet.
§ 8 Organe der Bruderschaft
8.1.
Organe der Bruderschaft sind:
1. die Jahreshauptversammlung / Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der geschäftsführende Vorstand
8.2
Die Jahreshauptversammlung hat jeweils im ersten Quartal eines Jahres stattzufinden.
Zur Mitgliederversammlung sind die aktiven und passiven Mitgliedergruppen schriftlich über die Kompanien, die passiven Mitglieder auf dem Postwege durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher einzuladen. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand eine Woche vorher eingereicht werden.
8.3
Auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder muss der Vorstand zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einladen. Der Vorstand kann jederzeit zur Mitgliederversammlung einladen.
8.4.
Der Vorstand besteht aus:
Mit Stimmrecht:
| 8.4.1 | 1. Brudermeister | 8.4.2 | 2. Brudermeister |
| 8.4.3 | 1. Geschäftsführer | 8.4.4 | 2. Geschäftsführer |
| 8.4.5 | 1. Schatzmeister | 8.4.6 | 2. Schatzmeister |
| 8.4.7 | 1. Schießmeister | 8.4.8 | 2. Schießmeister |
| 8.4.9 | General | ||
| 8.4.10 | Präses | 8.4.11 | König |
| 8.4.12 | drei Beisitzer für die passiven Kompanien / Mitglieder | 8.4.13 | einem Beisitzer aus jeder aktiven Kompanie |
Ohne Stimmrecht:
| 8.4.14 | den Ministern | 8.4.14 | Prinz |
Stimmanteile:
Für Abstimmungen im Gesamtvorstand erhalten die Mitglieder (8.4.1. bis 8.4.12) je einen Stimmanteil. Die Beisitzer aus den aktiven Kompanien (8.4.13) erhalten Stimmanteile entsprechend der Stärke der Kompanie. Hierbei zählt die Anzahl der Mitglieder innerhalb der Kompanie im aktiven Bereich mit dem vollen aktiven Jahresbeitrag zum Stichtag 1.1. eines Jahres; Veränderungen die sich im Laufe des Jahres ergeben, haben keinen Einfluss.
Die Stimmanteile ergeben sich wie folgt:
1 bis 15 Mitglieder = 1 Stimmanteil; 16-30 Mitglieder = 2 Stimmanteile; usw.
8.5
Die Mitglieder des Vorstandes, bis auf den General, werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der General wird auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger in der nächsten Hauptversammlung zu wählen.
8.6
Die Vorstandsmitglieder scheiden nach folgendem Turnus aus:
in ungeraden Jahren :
1. Brudermeister, 1. Geschäftsführer, 1. Schießmeister, 2.Schatzmeister
in geraden Jahren :
2.Brudermeister, 1. Schatzmeister, 2. Geschäftsführer, 2.Schießmeister, Beisitzer
in ungeraden Jahren :
nach 6-jähriger Amtszeit: der General
§ 9 Rechte und Pflichten der Organe
9.1.
Die Jahreshautversammlung entscheidet unter anderem über:
9.1.1 den Geschäftsbericht des geschäftsführenden Vorstandes
9.1.2 den Rechenschaftsbericht und Entlastung der Schatzmeister
9.1.3 Entlastung des Vorstandes
9.1.4 Wahl des Vorstandes
- Präses, König, Minister und Prinz gehören ohne Wahl in besonderer Eigenschaft zum Vorstand.
9.1.5 Wahl von 2 Kassenprüfern und einem Ersatzprüfer
9.1.6 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
9.1.7 Satzungsänderung und Ergänzungen
9.1.8 Auflösung der Bruderschaft
9.2
Bei Satzungsänderungen und Auflösung der Bruderschaft ist eine dreiviertel Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im übrigen entscheidet die Mehrheit der erschienen Mitglieder.
9.3
Der Vorstand beschließt:
- die Veranstaltungen der Bruderschaft
- die Ehrenordnung der Bruderschaft
- die Schießordnung der Bruderschaft ( z.B. für das Königs- und Prinzenschießen
- berät den geschäftsführenden Vorstand bei der Durchführung seiner Beschlüsse
Die Vereinsordnungen können jederzeit beim Geschäftsführer oder über die Vorstandsmitglieder angefordert werden.
Der General: - ernennt das Offiziercorps
9.4.
Der 1.Brudermeister, der 2.Brudermeister, der 1. Geschäftsführer und der 1. Schatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand (§ 26 BGB) . Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes aus und führt die laufenden Geschäfte der Bruderschaft.
9.4.1
Der 2. Geschäftsführer und der 2. Schatzmeister gehören als besondere Vertreter (§ 30 BGB) dem geschäftsführenden Vorstand an. Sie handeln nach außen nur mit besonderer, auf den Einzelfall bezogenen Vollmacht des geschäftsführenden Vorstandes. Hierzu gibt der geschäftsführende Vorstand sich eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung - auch in bezug der besonderen Vertreter und deren Vertretungsvollmacht - geregelt wird.
9.4.2
Der General nimmt beratend an den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes teil.
9.5
Gesetzliche Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB sind je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
9.6
Über die Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Beschlüsse sind zu protokollieren und von zwei Vorstandsmitgliedern zu beurkunden.
§ 10 Auflösung der Bruderschaft
10.1
Die Bruderschaft kann nur aufgelöst werden, wenn weniger als zehn anwesende Mitglieder bereit sind, die Bruderschaft im Sinne dieser Satzung weiterzuführen.
10.2
Bei Auflösung der Bruderschaft oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins der Katholischen Kirchengemeinde St. Stephanus in 40668 Meerbusch-Lank zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten
11.1
Diese Satzung löst die bisher geltende Bruderschaftsatzung ab.
11.2
Diese Satzung tritt auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 20.01.2007 mit Eintragung ins Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss in Kraft.
11.3
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Neuss.
Meerbusch-Lank, den 20.01.2007
Anmerkungen:
Neufassung der Satzung ab 1.1.1985 auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 08.12.1984 - sie löst die alte Satzung vom 12.Februar 1955 ,zuletzt geändert am 28.Mai 1959, ab.
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1.Nachtrag der Satzung auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 12.12.1987
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2.Nachtrag der Satzung auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 16.12.1990
eingetragen beim Amtsgericht Neuss im Vereinsregister
Neuss, den 16. Juli 1991
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3.Nachtrag der Satzung auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 19.01.1992
eingetragen beim Amtsgericht Neuss im Vereinsregister
Neuss, den 16.04.1992
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4.Nachtrag der Satzung auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 20.01.2002
eingetragen beim Amtsgericht Neuss im Vereinsregister
Der 4. Nachtrag konnte erst mit Beschluss des 5. Nachtrages beim Amtsgericht zur
Eintragung beantragt werden.
Neuss, den 29.10.2003
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5.Nachtrag der Satzung auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 26.01.2003
eingetragen beim Amtsgericht Neuss im Vereinsregister
Neuss, den 29.10.2003
........................................................................................................................................
6.Nachtrag der Satzung auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 20.01.2007
eingetragen beim Amtsgericht Neuss im Vereinsregister
Neuss, den 23.04.2007